Beamtenversorgung

Einkommens­sicherung für Beamte

Die Einkommenssicherung für Beamte ist von vielen Faktoren abhängig und unterscheidet sich grundlegend von der Einkommenssicherung der gesetzlichen Rentenversicherung. Folgende Faktoren sind bei Beamten zu berücksichtigen:

  • Dienstherr (Bund, Land, Kirche,...)
  • Grund des Einkommensausfalls (Krankheit, Dienstunfähigkeit, Dienstunfall)
  • Beamtenstatus (Lebenszeit, Probe, Widerruf)

Beamtenversorgung bei Krankheit

Der Dienstherr zahlt das Gehalt auch im Krankheitsfall weiter. Eine zeitliche Begrenzung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall existiert nicht.

Allerdings dürfen Beamte nicht mit einer unendlichen Lohnfortzahlung bei Krankheit rechnen. Sollte es der Gesundheitszustand zulassen, wird der Dienstherr eine Versetzung durchführen. Ist dies nicht möglich, dürfte es zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit kommen.

Beamtenversorgung bei Dienstunfähigkeit

Beamte, Richter und Personen mit beamtenähnlichem Status erhalten bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bitte beachten Sie, dass sich dieser Artikel derzeit nur auf Bundesbeamte bezieht. Für z.B. Landes- und Kirchenbeamte können abweichende Regelungen existieren.

Voraussetzungen für ein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit

Gesetzliche Grundlage ist der §44 des Bundesbeamtengesetzes. Hier der Auszug:

Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Zu beachten ist, dass hier nur von "Beamten auf Lebenszeit" die Rede ist. Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe erhalten bei Dienstunfähigkeit kein Ruhegehalt, sondern werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (Ausnahme: Dienstunfall bei Beamten auf Probe). Eine Versetzung in den Ruhestand soll unterbleiben, wenn der Beamte ein anderes Amt ausüben kann oder der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Eine weitere Voraussetzung für das Ruhegehalt ist die Wartezeit. Ein Ruhegehalt erhält nur, wer eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Wartezeit entfällt, wenn der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes dienstunfähig geworden ist.

Berechnung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit

Das Ruhegehalt wird anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehaltssatzes ermittelt. Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,875 Prozent und steigt somit linear an, maximal jedoch bis 75 Prozent. Der volle Ruhegehaltssatz wird somit nach 40 Dienstjahren erreicht. Bei vorzeitigem Ruhestand wird zur bisherigen Dienstzeit noch eine Zurechnungszeit aufgeschlagen. Sie beträgt 2/3 der noch bis zum 60. Lebensjahr verbleibenden Zeit. Beim Eintritt in den Ruhestand werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem so errechneten Ruhegehaltssatz faktorisiert. Hiervon ist dann noch der Versorgungsabschlag abzuziehen. Er beträgt für jedes vor der Regelaltersgrenze liegende Jahr 3,6 Prozent - maximal jedoch 10,8 Prozent. Der Abschlag entfällt bei Dienstunfall.

Ruhegehalt berechnen

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Fazit

Die Höhe der staatlichen Absicherung für Beamte kann durchaus als komfortabel bezeichnet werden. Nach einer Wartezeit von 5 Jahren stehen Ruhegehälter zur Verfügung, von denen man unter Umständen leben kann. Jedoch besteht auch hier in den meisten Fällen eine nicht unerhebliche Versorgungslücke, die über eine Dienstunfähigkeitsversicherung geschlossen werden kann.

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