Dienstunfähigkeitsversicherung

Allgemeine Dienstunfähigkeit

Dienstunfähig ist, wer dauerhaft aufgrund des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

Der Grund einer Dienstunfähigkeit muss also ein körperlicher oder gesundheitlicher sein. Somit zählen Unlust, mangelnde Kompetenz, etc. nicht zur Dienstunfähigkeit. Des weiteren muss die Dienstunfähigkeit generell ein dauernder Zustand sein.

Hilfsweise kann ebenfalls von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden, sofern der Beamte infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Nun hat nicht nur der Beamte ein "Anrecht auf Dienstunfähigkeit", sondern auch Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn. So muss er bei einer Dienstunfähigkeit im bisherigen Amt die Verweisung auf ein anderes Amt (auch einer anderen Laufbahn bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit) akzeptieren, sofern die "anderweitige Verwendung" durch den Dienstherren möglich ist.

Die hier beschriebenen Regelungen entstammen dem Bundesbeamtengesetz und gelten somit nur für Beamte des Bundes. Seit der Föderalismusreform können für Landesbeamte im Rahmen der Gesetzgebungsfreiheit des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen existieren.

 

Spezielle Dienstunfähigkeit

Neben der oben beschriebenen allgemeinen Dienstunfähigkeit existiert für bestimmte Beamtengruppen eine spezielle Dienstunfähigkeit. Als Beispiele hierfür seien die Polizeidienstunfähigkeit oder Feuerwehrdienstunfähigkeit genannt. Hierbei handelt es sich fast ausschließlich um landesrechtliche Regelungen für Beamte im Vollzugsdienst. Auch bei der speziellen Dienstunfähigkeit gilt: Kann der Beamte den besonderen Anforderungen (z.B. des Polizeivollzugsdienstes) nicht mehr gerecht werden, so spricht dies noch nicht gegen eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst.